Der Mahlzwang bzw. Mühlenbann verpflichtet alle
Bauern des Grundherren, ihr Getreide ausschließlich
in der von ihn genannten Mühle mahlen zu lassen.
Damit ist sichergestellt das die geforderten hohen
Abgaben an den Grundherren fließen.
Erst mit der Gewerbeordnung 1869 wurde der
Mahlzwang 1873 in Sachsen abgeschafft.